Satzung des Turn- und Sportvereins Bredelem e.V.

§ 1 Name und Vereinsfarbe
Der Turn- und Sportverein Bredelem wurde am 5.3.1946 gegründet und betrachtet sich als Nachfolger des ehemaligen „Turnklub Einigkeit Bredelem“, gegründet 1903. Der TSV Bredelem ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen unter VR 160117.

Die Vereinsfarben sind ROT / WEISS.

§ 2 Zweck und Ziel

Der TSV Bredelem e.V. mit Sitz in Bredelem verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen wie

Fußball, Schiessen, Tischtennis, Turnen, Leichtathletik, Gymnastik, Spiele.

Der Verein ist zu diesem Zweck Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. Neben sportlichen Wettkämpfen bereichern Veranstaltungen, die der Geselligkeit oder dem Gemeinsinn dienen, das Vereinsleben. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein hat folgende Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder, Jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre) und Ehrenmitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und besitzen das aktive Wahlrecht.

Jugendliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts sowie des Rechts, selbstständig Anträge zu stellen. Am 1. Januar nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie ordentliche Mitglieder. Anträge der Jugendlichen sind durch den Jugendwart zu stellen und zu vertreten.


Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.


Alle Mitglieder sind zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und des Vereinseigentums nach Maßgabe einer Nutzungsordnung berechtigt. Für dem Verein zugefügte Schäden haften die Schuldigen, soweit Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann oder wenn eine missbräuchliche Nutzung vorgelegen hat. Die Höhe des Schadens ermittelt der Vorstand, der ihn auch endgültig festsetzt.

Strafgelder, die dem Verein durch Verbandsorgane auferlegt werden, können durch Vorstandsbeschluß von dem Betroffenen zurückgefordert werden. Bei Zahlungsverzug wird das gleiche Verfahren, wie in § 5 (Rückstand in der Beitragszahlung) vorgesehen, angewendet.

§ 4 Aufnahme

Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer am Vereinsleben innerhalb des im § 2 dieser Satzung umrissenen Bereichs teilnehmen oder dasselbe fördern möchte und diese Satzung anerkennt.

Die Aufnahme muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt werden. Minderjährige haben die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Durch den Beitritt zum Verein unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung.

§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die festgesetzten Beiträge sind Jahresbeiträge und sind bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Beitragsermäßigungen einzuräumen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

Bleibt ein Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Kalenderjahr in Rückstand, so ist es durch eingeschriebenen Brief zur Zahlung innerhalb einer Frist von 1 Monat aufzufordern. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vereinsvorstand ohne förmliches Verfahren den Ausschluß veranlassen.

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und zwar nach schriftlicher Abmeldung beim 1. Vorsitzenden spätestens einen Monat vor Schluß des Kalenderjahres. Ausnahmen können vom Vorstand zugelassen werden.

Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet.

§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn es den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, wenn es die aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt. Das Ausschlussverfahren obliegt dem Vorstand. Der Betroffene muß gehört werden; es ist ihm ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben unter Angabe der Gründe zuzustellen.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand plant und gestaltet das Vereinsleben wie es sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergibt; er verwaltet den Verein und führt seine Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der Versammlungsbeschlüsse aus.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen sind. Die Einladung hierzu hat schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung rechtzeitig, spätestens 2 Tage vorher, zu erfolgen.

Für die Vorstandssitzungen gilt sinngemäß die Geschäftsordnung dieser Satzung.

Vorstandsbeschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, solange sie nicht durch Beschlüsse von Versammlungen abgeändert oder aufgehoben werden.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der Schriftführer und

der Kassenwart,
wobei der Verein jeweils von einem der o. g. Vorstandsmitglieder allein vertreten wird.

Der Vorstand kann erweitert werden beispielweise um die Funktionen

Sportwart/in

Frauenwart/in

Jugendwart/in

Gerätewart/in

Spartenleiter/in der jeweils vorhanden Sparten

bis zu 3 Beisitzern.


Personalunion im erweiterten Vorstand ist zulässig, wobei Positionen im erweiterten Vorstand auch unbesetzt bleiben können.

§ 9 Kassenprüfung

Die Vereinskasse ist jährlich mindestens einmal zu prüfen.
Hierfür werden von der Generalversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr

2 Kassenprüfer und

1 Ersatz-Kassenprüfer

gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht als Prüfer gewählt werden.

Die Kassenprüfer erstatten in der Jahreshauptversammlung über die Prüfung Bericht. Außerdem ist über jede Kassenprüfung ein Protokoll anzufertigen. Vor jedem Wechsel der Kassenführung muß die Kasse geprüft werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden durch den Vorstand zur Regelung wichtiger Vereinsangelegenheiten einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung müssen den Mitgliedern eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Anträge sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.

§ 11 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist eine Pflichtveranstaltung. Sie findet alljährlich im Januar statt.

Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher. Anträge sind mindestens eine Woche vorher schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.


Die Jahreshauptversammlung hat folgende Tagesordnung zu erledigen:

1. Rückblick auf die Arbeit des verflossenen Jahres (Schriftliche Berichte der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Beisitzer und des Kassenwartes).

2. Bericht des Kassenwartes.

3. Bericht der Kassenprüfer.

4. Entlastung des Vorstandes.

5. Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

6. Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr für das neue Geschäftsjahr.

7. Behandlung vorliegender Anträge.

8. Verschiedenes.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

Außerordentliche Hauptversammlungen finden nur in dringenden Fällen statt.

Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung kann nur schriftlich vom Vorstand oder von wenigstens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung an den 1. Vorsitzenden gestellt werden.

Spätestens 4 Wochen nach Eingang eines entsprechenden Antrages ist die außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleiche Beschlusskraft wie die Jahreshauptversammlung.

§ 13 Geschäftsordnung

Jede Versammlung ist soweit beschlussfähig, wie es sich aus dieser Satzung ergibt.

Im allgemeinen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Dringlichkeitsanträge, die in der Versammlung gestellt werden, bedürfen zu ihrer Zulassung ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Änderungen der Satzung können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit von 4/5 aller ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Sollte die erforderliche Zahl an ordentlichen Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist zu einem 3 bis 5 Wochen später gelegenen Zeitpunkt erneut eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder bei ¾ Stimmenmehrheit beschlussfähig ist.

Jede Versammlung muß ordnungsgemäß einberufen sein und eine Tagesordnung besitzen.

Eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn die in dieser Satzung vorgesehenen Fristen eingehalten sind und eine entsprechende Bekanntmachung durch Aushang erfolgt ist.

Über jede Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Die Versammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden geleitet.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen im allgemeinen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder muß geheim abgestimmt und gewählt werden. Über jede Versammlung ist Protokoll zu führen.

Es wird in der darauffolgenden Versammlung vorgelesen und bedarf der Genehmigung; sodann ist es vom Schriftwart und dem 1. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Anträge zur Geschäftsordnung haben in der Versammlung Vorrang.

§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.


Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Schadenersatz

Ansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, können von keinem Mitglied gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen zunächst für die vertragsgemäße Räumung und Wiederherrichtung der Sportplatzflächen verwendet bzw. dient der Abdeckung der der Stadt Langelsheim hierfür entstehenden Kosten. Das Restvermögen hat die Stadt Langelsheim ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.